Kabinentüren / Sicherheitslichtgitter

Position 30 aus Tabelle 1 in DIN EN 81-80 / Risiko: Hoch

Mangel: Nach DIN EN 81-80, Absatz 5.7.6 wird eine fehlende oder unzulängliche Schutzeinrichtungen an kraftbetätigten Türen bemängelt.
Gefährdung: Verletzung von Aufzugnutzern beim Betreten bzw. Verlassen der Aufzugkabine durch zulaufende Schacht- und Kabinentürblätter.
Forderung: Nach DIN EN 81-20, Absatz 5.3.6.2.1 müssen folgende Voraussetzungen sichergestellt sein:

  • Die kinetische Energie der Fahrkorb- bzw. Schachttüren darf 10 J nicht überschreiten.
  • Eine Schutzeinrichtung (z. B. Lichtvorhang, mit Überwachungsraster von < 50 mm) muss die Fahrkorb- bzw. Schachttüren während des Schließens spätestens dann selbsttätig umsteuern, wenn eine Person beim Durchschreiten der Türöffnung von den sich schließenden Türen getroffen wird oder getroffen werden könnte.
  • Die Wirkung der Schutzeinrichtung darf auf den letzten 20 mm des Schließweges eines jeden vorauseilenden Türblattes aufgehoben werden.
  • Die kinetische Energie der Fahrkorb- bzw. Schachttüren wird auf 4 J begrenzt und ein akustisches Signal ertönt während des Schließvorganges, wenn die Schutzeinrichtung deaktiviert wird und der Aufzug in Betrieb bleibt.
  • Die erforderliche Kraft, um das Schließen der Türen zu verhindern, darf 150 N nicht überschreiten. Dies gilt nicht für das erste Drittel des Schließweges.
  • Ein Verhindern des Schließvorganges der Türen muss automatisch das Umsteuern erzwingen (Reversierung).
  • Glastüren müssen Einrichtungen haben, die die Öffnungskraft auf 150 N begrenzen und das Einziehen verhindern.
  • Die Dicke des voreilenden Türblatts muss bei Glastüren mindestens 20 mm betragen.